27 April 2026, 20:22

Festnahmen in Gladbeck: Fünf Ausländer ohne Papiere bei Zollkontrolle erwischt

Schwarz-weiß-Fotografie eines Fabrikinneren mit Arbeitern an Maschinen, Metallstangen und -rohren, beschriftet mit "Neue Eisengießerei, die erste Fabrik Deutschlands" unten.

Festnahmen in Gladbeck: Fünf Ausländer ohne Papiere bei Zollkontrolle erwischt

Fünf ausländische Arbeiter in Gladbeck festgenommen – Verdacht auf Verstöße gegen Aufenthalts- und Arbeitsrecht

Bei einer Kontrolle durch Zollbeamte am 22. Oktober 2025 wurden in Gladbeck fünf ausländische Arbeiter vorläufig festgenommen, nachdem festgestellt wurde, dass ihnen die erforderlichen Papiere fehlten. Die Überprüfung deckte Verstöße gegen Einwanderungs- und Arbeitsgesetze auf. Gegen die Männer wurden inzwischen strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet.

Die Dortmunder Zollbehörde hatte die Kontrolle während Verlegearbeiten für Glasfaserkabel durchgeführt. Vor Ort wurden vier usbekische Staatsbürger und ein turkmenischer Staatsbürger angetroffen. Keiner von ihnen konnte ein gültiges Visum oder die für eine Beschäftigung in Deutschland notwendige Aufenthaltserlaubnis vorweisen.

Einer der usbekischen Arbeiter war bereits zuvor wegen illegalen Aufenthalts in Deutschland auffällig geworden. Die Zollbeamten nahmen alle fünf Männer vorläufig fest und leiteten strafrechtliche Verfahren wegen Verstößen gegen die Aufenthaltsbestimmungen ein.

Der Arbeitgeber der Männer ist in Polen registriert. Die Ermittler prüfen nun, ob das Unternehmen gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) verstoßen hat. Verstöße gegen dieses Gesetz sowie weitere arbeitsrechtliche Vorschriften können mit Bußgeldern von bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Geldstrafen ab 200 Euro werden im Gewerbezentralregister erfasst, bei Beträgen von 2.500 Euro oder mehr droht Unternehmen zudem ein zeitweiliges Verbot, sich an öffentlichen Ausschreibungen zu beteiligen.

Der Fall unterstreicht die strengen rechtlichen Anforderungen für ausländische Arbeitskräfte in Deutschland. Staatsbürger aus Usbekistan und Turkmenistan benötigen für einen Aufenthalt und eine Beschäftigung im Land ein gültiges Visum oder eine Einreiseerlaubnis. Die Behörden ermitteln weiterhin gegen den Arbeitgeber wegen des Verdachts auf Beihilfe zu den mutmaßlichen Verstößen.

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