17 April 2026, 02:19

89,38 Euro vor Gericht: Wie ein Kleinstbetrag die Apothekenbranche revolutionieren könnte

Ein Apothekenschrank voller verschiedener Medikamente und medizinischer Versorgungsmittel, die ordentlich in Boxen und Behältern angeordnet sind.

89,38 Euro vor Gericht: Wie ein Kleinstbetrag die Apothekenbranche revolutionieren könnte

Ein Rechtsstreit über die Abrechnung von Rezepturarzneimitteln hat das Bundessozialgericht in Deutschland erreicht. Im Mittelpunkt des Konflikts stehen eine Apotheke in Nordrhein-Westfalen und die Krankenkasse AOK Nordwest – und zwar um lediglich 89,38 Euro. Doch das Urteil könnte bundesweit die Art und Weise verändern, wie Apotheken teilweise verwendete Arzneimittelverpackungen in Rechnung stellen.

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Kern der Sache ist die Frage, ob Apotheken nur den tatsächlich verwendeten Anteil eines Fertigarzneimittels in einer Rezeptur berechnen müssen – oder ob sie jeweils eine vollständige, ungeöffnete Packung in Rechnung stellen dürfen. Der Streit begann mit elf Rezepturen, die die Apotheke 2018 und 2019 herstellte. Dabei handelte es sich um Mitosyl, eine rezeptfreie Salbe, und Neribas, ein kosmetisches Produkt. Die AOK Nordwest forderte später die Rückerstattung von 112 Euro und argumentierte, die Apotheke hätte nur den tatsächlich genutzten Anteil des Mitosyls pro Rezeptur abrechnen dürfen.

Die Krankenkasse begründete dies damit, dass Mitosyl nach dem Öffnen sechs Monate haltbar bleibe und nachfolgende Rezepturen daher aus derselben Tube hätten befüllt werden können. Die Apotheke widersprach: Es bestehe keine gesetzliche Pflicht, Restmengen aufzubewahren, und für jeden Patienten sei eine neue Tube verwendet worden. Die Untergerichte in Münster und Nordrhein-Westfalen gaben der Apotheke recht und erklärten die Rückforderung für unberechtigt.

Nun hat sich das Bundesgesundheitsministerium eingeschaltet und die Position der Krankenkasse unterstützt. Das Ministerium schlägt vor, die Arzneimittelpreisverordnung so zu ändern, dass nur noch Teilmengen abgerechnet werden dürfen. Die Verhandlung gewinnt zusätzliche Brisanz, da die alte Notfall-Gebührenordnung nicht mehr gilt und die Krankenkassen bereits flächendeckend Rückforderungen gestellt haben.

Das Urteil könnte Präzedenzcharakter haben – selbst wenn das Gericht die Vorgehensweise der Kassen nicht ausdrücklich billigt, könnten diese möglicherweise trotzdem Erstattungen durchsetzen. Apotheker warnen, eine solche Entscheidung könnte sie zwingen, geöffnete Arzneimittelverpackungen zu dokumentieren und zu lagern, was ihren Arbeitsablauf erheblich erschweren würde.

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts wird zeigen, ob Apotheken ihre Abrechnungspraxis bei Rezepturarzneimitteln anpassen müssen. Sollten die Krankenkassen obsiegen, könnten sie weitere Rückerstattungen für vergangene Rezepturen einfordern. Der Fall wirft zudem grundsätzliche Fragen auf: zwischen Kostendämpfung im Gesundheitswesen und den praktischen Realitäten des Apothekenalltags.

Quelle