Windpark siegt gegen Gleitschirmverein: Gericht lehnt Eilantrag ab
Traude SchleichDrachen- und Gleitschirmclub scheitert mit Notantrag gegen neue Windräder - Windpark siegt gegen Gleitschirmverein: Gericht lehnt Eilantrag ab
Drachensegler- und Gleitschirmclub in Nordrhein-Westfalen scheitert mit Eilantrag gegen Windpark
Ein Drachensegler- und Gleitschirmverein in Nordrhein-Westfalen ist mit dem Versuch gescheitert, den Bau eines nahegelegenen Windparks per einstweiliger Verfügung zu stoppen. Das Oberverwaltungsgericht Münster wies die Klage ab und urteilte, dass die Windkraftanlagen keine existenzielle Bedrohung für den Vereinsbetrieb darstellen. Der Club mit fast 800 Mitgliedern und rund 1.000 Starts pro Jahr hatte argumentiert, das Projekt berge erhebliche Sicherheitsrisiken.
Der Verein, der eines der aktivsten Fluggelände der Region betreibt, behauptete, der Windpark werde gefährliche Turbulenzen erzeugen und die Flugaktivitäten einschränken. Er forderte einen Baustopp und warnte vor Gefahren bei höheren Windgeschwindigkeiten. Das Gericht sah jedoch keine Belege dafür, dass die Anlagen über die bestehenden Risiken hinaus unsichere Bedingungen schaffen würden.
Flüge sind bereits jetzt bei Windgeschwindigkeiten über 30 Stundenkilometern untersagt – unabhängig vom Windpark. Die Richter wiesen darauf hin, dass der Betrieb bei Geschwindigkeiten unter 20 Stundenkilometern normal fortgesetzt werden könne. Zudem bestätigten sie, dass der Verein im Genehmigungsverfahren ordnungsgemäß angehört worden sei.
Der geplante Windpark liegt in einer ausgewiesenen Energiezone, wie im Regionalplan festgelegt. Zwar hatte der Club Bedenken wegen Turbulenzen geäußert, doch das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Risiken nicht nachgewiesen seien. Konkrete Angaben zur Anzahl der Anlagen oder zusätzlichen Sicherheitsvorkehrungen für die Luftfahrt wurden nicht gemacht.
Mit dem Urteil kann das Windparkprojekt nun ohne weitere rechtliche Hindernisse voranschreiten. Der Verein muss sich an die neue Situation anpassen, wobei die bestehenden Windgeschwindigkeitsbegrenzungen weiterhin gelten. Die Entscheidung bestätigt, dass die Anlagen unter den aktuellen Vorschriften keine unmittelbare Gefahr für die Vereinsaktivitäten darstellen.






