Frau gewinnt Prozess um Arbeitslosengeld nach 14-monatiger Wartezeit

Julian Klingelhöfer
Julian Klingelhöfer
2 Min.
Ein vergilbtes, altes Stück Papier mit schwarzer Handschrift, ein Brief der deutschen Regierung, der die Freigabe einer Petition für den Tod eines Mannes anfordert.Julian Klingelhöfer

14 Monate Vor der Zahlung gemeldet: weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld - Frau gewinnt Prozess um Arbeitslosengeld nach 14-monatiger Wartezeit

Eine Frau aus Nordrhein-Westfalen hat einen Rechtsstreit um Arbeitslosengeld gewonnen, nachdem sie sich 14 Monate vor dem eigentlichen Leistungsbeginn arbeitslos gemeldet hatte. Das Bundessozialgericht in Kassel bestätigte ein Urteil, wonach ihre ursprüngliche Meldung trotz der langen Wartezeit weiterhin gültig blieb.

Im Mittelpunkt des Falls stand die Frage, ob die Frau die Anspruchsvoraussetzungen erfüllte, nachdem sie Mitte 2019 ihren Job im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung verlassen hatte.

Die Beschäftigung der Frau endete am 30. Juni 2019 auf Basis eines Aufhebungsvertrags, der monatliche Übergangsleistungen umfasste. Bereits Anfang Mai 2019 hatte sie der Bundesagentur für Arbeit mitgeteilt, dass sie Arbeitslosengeld I erst ab dem 1. Juli 2020 beantragen werde. Den offiziellen Antrag stellte sie am 28. Juli 2020 – doch dieser wurde abgelehnt.

Gegen diese Entscheidung klagte die Frau. Das Landessozialgericht Essen gab ihr recht und entschied, dass die Wartezeit für den Leistungsanspruch am 30. Juni 2020 begann und sich rückwirkend bis zum 1. Juli 2018 erstreckte. Zudem bestätigte das Gericht, dass ihre Arbeitslosmeldung weiterhin Gültigkeit besaß und sie nicht verpflichtet war, sich nach drei Monaten erneut zu melden.

Die Bundesagentur für Arbeit legte Berufung ein, doch das Bundessozialgericht bestätigte das Essener Urteil. Diese Entscheidung reiht sich in eine aktuelle Entwicklung im Arbeitsrecht ein, bei der Gerichte zunehmend Arbeitnehmer unterstützen, die mit langen Wartezeiten konfrontiert sind. In den letzten fünf Jahren hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) wiederholt Sperrzeiten nach § 159 SGB III verkürzt, wenn Arbeitgeber die Verzögerungen zu verantworten hatten – wie etwa im Urteil des BAG vom 15. November 2023 (Aktenzeichen: 10 AZR 144/23). Ähnliche Entscheidungen aus den Jahren 2022 und 2024 haben den Schutz vor übermäßigen Verzögerungen bei Leistungsansprüchen weiter gestärkt.

Das Bundessozialgericht bestätigte nun, dass die ursprüngliche Meldung der Frau Bestand hat und keine erneute Anmeldung erforderlich war. Sie erhält damit rückwirkend ab Juli 2020 Arbeitslosengeld I, wie ursprünglich beantragt. Das Urteil fügt sich in eine Reihe von Gerichtsentscheidungen ein, die unnötige Hürden für Arbeitnehmer bei der Inanspruchnahme von Leistungen weiter abbauen.

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